Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftige - gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gellen nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (.Unternehmer") sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (.Verbraucher').
2. Vertragsinhalt, Vertragsschluss
2.1 Die in Produktkatalogen, Prospekten und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich. Der Kunde prüft die Richtigkeit der Auftragsbestätigung und die dann festgesetzten Liefertermine. Weicht die Auftragsbestätigung vom ursprünglichen Auftrag ab und widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich, so nehmen wir diese Abweichungen als genehmigt.
3. Warenbeschreibungen, Modelle, Muster, Änderungsvorbehalt 3.1 Warenbeschreibungen in Katalogen, Prospekten etc. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.
3.2 An Modellen, Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn unser Angebot nicht angenommen wird.
3.3 Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist. Insbesondere bleiben für den Kunden zumutbare Abweichungen in Struktur und Farbe vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Textilien u. a.) liegen und handelsüblich sind.
4. Preise, Lieferkonditionen, Preisanpassung
4.1. Preise verstehen sich inklusive Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Versandkosten jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen unsere Lieferungen gemäß DDP-Klausel (delivered duty paid), die nach den Incoterms 2000 auszulegen ist.
4.2 Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht abwendbare Kostensenkungen oder -erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, acht Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei allen Aufträgen wird eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsschluss fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).
5.2 Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
6.Versandart, Teillieferungen
6.1 Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach unserem Ermessen bestimmen.
6.2 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7. LieferfrIst, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug
7.1 Wir vereinbaren die Lieferzeiten nach Kalenderwochen. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
7.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung etwaiger vom Kunden zu beantwortenden produktbezogenen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung, insbesondere der gewünschten Ausstattung des Liefergegenstandes. Hat der Kunde gemäß Ziff. 5.1 bei Vertragsschluss eine Vorauszahlung zu leisten, beginnt die Lieferfrist am Tag, an dem wir über die Vorauszahlung regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).
7.3 Die Liefertrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Geraten wir infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist unsere Haftung für den Schadensersatz wegen der Liefer- bzw. Leistungsverzögerung, der neben der Lieferung/Leistung verlangt werden kann, für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,75 % des Liefer/Leistungswertes. maximal jedoch auf 5% des Liefer-lLeislungswertes begrenzt. Macht der Kunde in den genannten Fällen Schadensersatz statt der Lieferung bzw. Leistung geltend, ist dieser Schadensersatzanspruch auf 15 % des Liefer-/Leistungswertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Sätzen 2 und 3 gelten nicht bei einem Verzug infolge groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d. h. bei einem Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit steht und fällt.
7.4 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie langer als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
7.5 Unabhängig von Ziff. 7.4 bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.
7.6 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung - in Höhe von 25 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich bei den Waren um Serien- oder Standardprodukte handelt oder- in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich bei den Waren um Einzelanfertigungen nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden die anfallenden Aufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.
B. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
8.1 Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, den Liefergegenstand unverzüglich - d. h. insbesondere vor Einbau und/oder Weiterverarbeitung - zu untersuchen, und Mängel jeglicher Art unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Die Rüge muss uns bei offenen Mängeln innerhalb von acht Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mangeln innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung zugehen. Entspricht die Rüge nicht den genannten Erfordernissen, gilt die Ware als genehmigt.
8.2 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Der Kunde kann in diesem Fall als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche- vorbehaltlich Satz 3- ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Fall von Satz 2 zwei Jahre.
8.4 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit der Ware haften wir nur in den in Ziff. 9 genannten Grenzen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretener Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig versrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschaden des Kunden haften.
9.2 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
10.2 Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen kausalen Saldo') in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaösware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
10.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.4 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: März 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Geschäftsfeld Planung - der Bauer Objekteinrichtung GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Angebote und Leistungen- auch zukünftige- gegenüber den in Ziff. 1.2 genannten Personen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Geschäftsfeld Planung. Entgegenstehende oder in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (.Untemehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (.Verbraucher-).
2. Vertragsschluss und Inhalt
Für den Umfang der Leistung ist der schriftliche Beratungs- und Planungsvertrag bzw. das Angebot maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Geheimhaltung, Abwerbung
3.1 Ein bestmöglicher Beratungserfolg kann nur eintreten, wenn der Auftraggeber mit uns vertrauensvoll zusammenarbeitet. Wir werden stets unseren neuesten Wissensstand auf dem Gebiet der jeweiligen Beratung einbringen. Dessen Anwendung auf die betriebs- und verwaltungsindividuellen Verhältnisse und Bedürfnisse des Auftraggebers setzt aber voraus, dass wir vom Auftraggeber alle dazu erforderlichen Informationen erhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich deshalb, uns unverzüglich alle notwendigen Informationen über seine betrieblichen Besonderheiten, Arbeitsabläufe usw. vollständig zur Verfügung zu stellen und seine Mitarbeiter zur entsprechenden Informationserteilung anzuweisen. Es obliegt uns mitzuteilen, ob die von dem Auftraggeber erteilten Informationen für die vertraglich vereinbarte Beratung ausreichend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber die noch fehlenden Informationen unverzüglich nachzuliefem.
3.2 Für die Durchführung der Arbeiten im Hause des Auftraggebers sind unseren Mitarbeitern entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.
3.3 Wir verpflichten uns, alle im Zusammenhang mit der Beratung erlangten Kenntnisse über den Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln. Das gilt auch für die Zeit nach der vollständigen Auftragsabwicklung. Wir verpflichten uns weiter, unseren Mitarbeitern die gleiche Geheimhaltung aufzuerlegen.
3.4 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, keine Mitarbeiter der jeweiligen anderen Seite abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der abwerbende Vertragspartner, eine von der jeweils anderen Partei nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu prüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensematzanspruch angerechnet.
4. Leistungsort, Teilleistungen
4.1 Die in Auftrag gegebenen Leistungen werden dort ausgeführt, wo es nach unserer Einschätzung am zweckmäßigsten ist. Im Allgemeinen werden die nötigen Informationen vor Ort bei dem Auftraggeber eingeholt, während Auswertung, Soll-Konzeptionen, Entwürfe sowie die zusammenfassenden Auswertungen in unserem Planungsbüro erstelltwerden.
4.2 Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5. Bearbeitungsfristen, Annahmeverzug, mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers 5.1 Bearbeitungsfasten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem schriftlich festgelegten Termin.
5.2 In die Bearbeitungsfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Bearbeitungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Darüber hinaus setzt die Einhaftung der Bearbeitungsfristen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus. Hierzu gehören insbesondere unsere rechtzeitige und ordnungsgemäße Information gemäß Ziff. 3.1 und die Ausstattung unserer Mitarbeiter mit Arbeitsplätzen gemäß Ziff. 3.2. Veranlasst der Auftraggeber eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Bearbeitungsfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Bearbeitungsfrist in angemessenem Umfang.
5.3 Die Bearbeitungsfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen. die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber baldmöglichst mit.
5.4 Erkennen wir, dass die vorgesehene Bearbeitungsfrist nicht ausreicht, werden wir dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe - schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
5.5 Falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug geraten, haften wir nur in den in Ziff. 11 genannten Grenzen.
5.6 Gerät der Auftraggeber mit einer ihm für die Erbringung der Leistung erforderlichen Handlung in Verzug, so geht ein dadurch bedingter Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Auftraggeber für die Nachholung der ihm obliegenden Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass wir den Vertrag kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Für den Fall der Kündigung haben wir Anspruch auf Vergütung der bisherigen Leistungen und des Mehraufwands gemäß Ziff. 5.6. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.8 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit im Leistungsprogramm nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die einzelnen Leistungsabschnitte, die sich nach dem zugrunde liegenden Beratungs- und Planungsvertrag ergeben, jeweils nach Teilabrechnung zu zahlen.
6.2 Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig.
6.3 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gehen erst nach vorbehailoser Gutschrift als Zahlung. Sämtliche insoweit entstehende Kosten, insbesondere Bank-, Diskont-, Wechsel-und sonstige Spesen zusätzlich Umsatzsteuer gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
6.4 Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaftung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
6.5 Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
6.6 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung unseres Honorars in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.
6.7 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so dürfen wir die weitere Erbringung der Leistung bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
7. Urheberrechte, Schutzrechte
7.1 Soweit unsere Leistungen urheber- oder schutzrechtsfähig sind, behalten wir uns alle Urheberrechte und Schutzrechte vor.
7.2 Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht an unserem geschützten geistigen Eigentum nur im Rahmen der folgenden Regelung: Der Auftraggeber darf die Ausarbeitungen nur für eigene Zwecke im Rahmen des Beratungs- und Planungsvertrages verwerten. Er darf sie weder Dritten zugänglich machen, noch für Zwecke außerhalb des eigenen Unternehmens- oder Verwaftungsbereiches verwerten.
7.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziff. 7.2, verpflichtet sich der Auftraggeber, eine vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzuserzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu prüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt je nach Einzelfall von der Schwere, Dauer und den Folgen des Verstoßes ab. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
B. Eigentumsvorbehalt
An Zeichnungen und anderen Unterlagen erwirbt der Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum mit den In Ziff. 7 genannten Einschränkungen. Unser Eigentum darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
9. Veröffentlichungen
Der Auftraggeber ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Ausarbeitungen, auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind wir selbst und der Urheber zu nennen.
10. Rechte bei Sachmangeln
10.1 Wir erbringen die Beratungsleistung und die sonstigen vertraglich geschuldeten Leistungen (nachfolgend .Werk) frei von Mängeln. Soweit das Werk einen Mangel aufweist, kann der Auftraggeber - vorbehaltlich Ziff. 10.2 - als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Erbringung eines mangelfreien Werks (Ersatzleistung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzleistung fehl, so ist der Auftraggeber, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Auftraggeber nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
10.2 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn das Werk bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist.
10.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt, fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Im Übrigen beträgt die Vel/ährungsfrist für Sachmängelansprüche - vorbehaltlich Satz 3 - ein Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Falle von Satz 2 zwei Jahre.
10.4 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Werks haften wir nur in den in Ziff. 11 genannten Grenzen.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Wir haften in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übemahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben. Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaftung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften.
11.2 Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Kündigung
12.1 Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis oder hat der Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind wir berechtigt, das vereinbarte Honorar zu verlangen. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
12.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den wir zu vertreten haben, so steht uns das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
12.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
13. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
13.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Sitz. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.
Stand: August 2015

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